Art. 11 Ordnungsbusse und ordentliches Verfahren
Art. 11 Ordnungsbusse und ordentliches Verfahren
1 Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden.
2 Stellt der Richter auf Veranlassung eines von der Tat Betroffenen oder des Täters fest, dass Artikel 2 missachtet wurde, so hebt er die Ordnungsbusse auf und wendet das ordentliche Verfahren an.1
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1996 (AS 1996 1075 1077; BBl 1993 III 769).
Stand am 5. September 2006
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