Art. 2 Ausnahmen

Art. 21 Ausnahmen

Das Verfahren nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen:

a.
bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat;
b.
bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan selber beobachtet wurden, ausser bei Geschwindigkeitskontrollen und der Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen nach den Weisungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation2;
c.3
bei Widerhandlungen von Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
d.
wenn dem Täter zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1996 (AS 1996 1075 1077; BBl 1993 III 769).
2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
3 Fassung gemäss Art. 44 Ziff. 4 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 311.1).
Stand am 5. September 2006

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