Entstehung der Steuerforderung

Art. 43 Entstehung der Steuerforderung

1 Bei Lieferungen und Dienstleistungen entsteht die Steuerforderung:

a.
im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten:

1. mit der Rechnungsstellung, welche spätestens drei Monate nach der Erbringung der Lieferung oder Dienstleistung zu erfolgen hat,

2. bei Umsätzen, die zu aufeinanderfolgenden Teilrechnungen oder Teilzahlungen Anlass geben, mit der Ausgabe der Teilrechnung oder mit der Vereinnahmung der Teilzahlung,

3. bei Vorauszahlungen sowie bei Lieferungen und Dienstleistungen ohne oder mit verspäteter Rechnungsstellung mit der Vereinnahmung des Entgelts;

b.
im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten: mit der Vereinnahmung des Entgelts; dies gilt auch für Vorauszahlungen.

2 Beim Eigenverbrauch entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in welchem er eintritt.

3 Beim Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland entsteht die Steuerforderung mit dem Empfang der Leistung.

4 Bei Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 40 entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die Minderung oder Rückvergütung des Entgelts erfolgt.

5 Bei Versteuerung nach Artikel 41 Absatz 2 entsteht die Steuerforderung jeweils am Jahresende.

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