Dienstleistungen
Art. 7 Dienstleistungen
1 Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist.
2 Eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
a.
immaterielle Werte und Rechte überlassen werden, auch wenn sie nicht in einer Urkunde verbrieft sind;
b.
eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird.
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