Dienstleistungen

Art. 7 Dienstleistungen

1 Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist.

2 Eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:

a.
immaterielle Werte und Rechte überlassen werden, auch wenn sie nicht in einer Urkunde verbrieft sind;
b.
eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird.

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