Völkermord

Art. 2641

Völkermord


1 Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft,2 wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten:


a.Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;b.Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;c.Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;d.Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.

2 Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland begangen hat, wenn er sich in der Schweiz aufhält und nicht ausgeliefert werden kann. Artikel 6bis Ziffer 23 ist anwendbar.


3 Die Vorschriften über die Verfolgungsermächtigung nach Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe b4, den Artikeln 14 und 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19585, sowie den Artikeln 1 und 4 des Garantiegesetzes vom 26. März 19346 sind für den Tatbestand des Völkermordes nicht anwendbar.



1 Aufgehoben durch Art. 37 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (SR 455). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).
2 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
3 Heute: Art. 7 Abs. 4 und 5.
4 Heute: nach Art. 347 Abs. 2 Bst. b.
5 SR 170.32
6 [BS I 152; AS 1962 773 Art. 60 Abs. 2, 1977 2249 I 121, 1987 226, 2000 273 Anhang Ziff. 1 414, 2003 2133 Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 1]


Stand am 19. Dezember 2006

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