Verrückung staatlicher Grenzzeichen
Art. 268
Verrückung staatlicher Grenzzeichen
Wer einen zur Feststellung der Landes—, Kantons- oder Gemeindegrenzen dienenden Grenzstein oder ein anderes diesem Zwecke dienendes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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