Haushaltführung

Art. 1261 Haushaltführung

1 Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.


2 Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.


3 Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.


4 Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.


5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.



1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001
(BB vom 22. Juni 2001, BRB vom 4. Febr. 2002 – AS 2002 241; BBl 2000 4653, 2001 2387 2878, 2002 1209).


Stand am 8. August 2006

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