Unvereinbarkeiten

Art. 144 Unvereinbarkeiten

1 Die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates, des Bundesrates sowie die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts können nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.


2 Die Mitglieder des Bundesrates und die vollamtlichen Richterinnen und Richter des Bundesgerichts dürfen kein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.


3 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

Stand am 8. August 2006

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