Parlamentarische Kommissionen
Art. 153 Parlamentarische Kommissionen
1 Jeder Rat setzt aus seiner Mitte Kommissionen ein.
2 Das Gesetz kann gemeinsame Kommissionen vorsehen.
3 Das Gesetz kann einzelne Befugnisse, die nicht rechtsetzender Natur sind, an Kommissionen übertragen.
4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Kommissionen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse zu. Deren Umfang wird durch das Gesetz geregelt.
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