Gemeinsame Verhandlung

Art. 157 Gemeinsame Verhandlung

1 Nationalrat und Ständerat verhandeln gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung unter dem Vorsitz der Nationalratspräsidentin oder des Nationalratspräsidenten, um:


a.Wahlen vorzunehmen;b.Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden zu entscheiden;c.Begnadigungen auszusprechen.

2 Die Vereinigte Bundesversammlung versammelt sich ausserdem bei besonderen Anlässen und zur Entgegennahme von Erklärungen des Bundesrates.

Stand am 8. August 2006

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