Beziehungen zwischen Bund und Kantonen
Art. 172 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen
1 Die Bundesversammlung sorgt für die Pflege der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen.
2 Sie gewährleistet die Kantonsverfassungen.
3 Sie genehmigt die Verträge der Kantone unter sich und mit dem Ausland, wenn der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache erhebt.
Stand am 8. August 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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