Der Schweizerische Wissenschafts- und Technologierat...

Art. 5a

1 Der Schweizerische Wissenschafts- und Technologierat ist das beratende Organ des Bundesrates für alle Fragen der Wissenschafts-, Forschungs- und Technologiepolitik.


2 Er beschafft und überprüft die Grundlagen für eine gesamtschweizerische Wissenschafts-, Forschungs- und Technologiepolitik, erarbeitet zuhanden des Bundesrates Gesamtkonzepte und schlägt ihm Massnahmen zu ihrer Verwirklichung vor.


3 Aus eigener Initiative oder im Auftrag des Bundesrates, des Eidgenössischen Departements des Innern oder des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements nimmt er zu einzelnen wissenschafts-, forschungs- und technologiepolitischen Vorhaben oder Problemen Stellung.


4 Er führt zudem Studien zur Technologiefolgeabschätzung durch.


5 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Wissenschafts- und Technologierates und bestimmt den Präsidenten. Der Wissenschafts- und Technologierat ordnet seine Organisation und Geschäftsführung in einem vom Bundesrat zu genehmigenden Reglement.

Stand am 13. Juni 2006

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