Koordination innerhalb der Forschungsorgane
Art. 17 Koordination innerhalb der Forschungsorgane
Jedes Forschungsorgan koordiniert die Forschungsaktivitäten, die unter seiner Verantwortung oder mit seiner Unterstützung durchgeführt werden.
Stand am 13. Juni 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.