Art. 21 Erfüllung der Voraussetzunge

Art. 21 Erfüllung der Voraussetzungen für eine verhältnismässig kurze Zeit

1 Als Personen, welche die Voraussetzungen von Artikel 1a Absatz 1 AHVG nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, gelten solche, die:2


a.sich ausschliesslich zu Besuchs—, Kur—, Ferien- oder Studienzwecken in der Schweiz aufhalten, sofern sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben und keinen Wohnsitz begründen;b.in der Schweiz während längstens drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr eine Erwerbstätigkeit ausüben und dafür von einem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt werden;c.in der Schweiz während höchstens drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr selbständig erwerbstätig sind.

2 ...3



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
3 Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änderung von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des KVG und des AHVG, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).


Stand am 5. Dezember 2006

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