Art. 5b Versicherungsbeginn
Art. 5b Versicherungsbeginn
1 Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten von dem Tag an eingereicht wird, an welchem die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt sind.
2 Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.
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