Art. 5g Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
Art. 5g Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland können die Versicherung weiterführen, wenn sie unmittelbar vor Aufnahme ihrer Ausbildung im Ausland während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert waren.Stand am 5. Dezember 2006
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