V. Schuldpflicht und Eigentum
Art. 851
V. Schuldpflicht und Eigentum
1 Die Gült hat zum Schuldner den Eigentümer des belasteten Grundstückes.
2 Der Erwerber des Grundstückes wird unter Entlastung des bisherigen Eigentümers ohne weiteres Schuldner der Gültforderung.
3 Gültzinse werden von dem Zeitpunkte an zu persönlichen Schulden, wo das Grundstück nicht mehr für sie haftet.
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